Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

Bisherige Verfahren

Die Gemeinde Weßling hat bisher alle rechtlichen Schritte ausgeschöpft, um den Sonderflughafen in seinem heutigen Bestand zu erhalten und jegliche Erweiterung zu verhindern.

Es sind hinsichtlich des Sonderflughafens drei verschiedene Verfahren zu unterscheiden:

1. Antrag im luftrechtlichen Verfahren - Erweiterung der Betriebszeiten,     Zulassung von qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr

Dieser Antrag der EDMO beinhaltet u.a. die Erweiterung der Nutzungsberechtigten auf den sog. qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr und eine Erweiterung der Betriebszeiten. Eine weitergehende Information zu diesem Antrag erhalten Sie hier.

Am 25. Juli 2008 hat die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - die Änderungsgenehmigung für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr erlassen.

Die Gemeinde Weßling hat im Gemeinderat am 12.08.2008 beschlossen, gegen diese Genehmigung Klage zu erheben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung zu stellen, um zu verhindern, dass die genehmigten Änderungen sofort umgesetzt werden können.

Mit Beschluss vom 24. April 2009 wurde der Eilantrag durch das Bayerische Verwaltungsgericht München abgelehnt.

Am 23. Oktober 2009 ist folgendes Urteil ergangen:

  1. "Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Wege der Ergänzung des Bescheides der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - vom 23. Juli 2008 durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass

    1. an der Schule Georg-Schmid-Weg 5, 82234 Weßling
    2. am Kindergarten Georg-Schmid-Weg 9, 82234 Weßling
    3. am Anwesen Im Kesselboder 9, 82234 Weßling
    4. am Anwesen Gautinger Straße 77, 82234 Weßling,

    durch den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr unter Berücksichtigung des bereits am Sonderflughafens zugelassenen Flugverkehrs ein äquivalenter Dauerschallpegel von 60 dB(A) außen nicht überschritten wird.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen...."

    Die Begründung des Urteils ist zwischenzeitlich zugestellt worden. Die Gemeinde Weßling hat gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 18.03.2010 durch den beauftragten Rechtsanwalt Herrn Krauß Rechtsmittel eingelegt und beantragt, gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23.10.2009 die Berufung zuzulassen.

    Am 20.07.2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, und zwar die der Gemeinde Weßling, der EDMO, der Gemeinde Gilching, sowie einiger Privatkläger.

 

2. Die Regelung zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen im Landesentwicklungs- programm (LEP)

Auf Grund der Anstrengungen der Bürgerinitiativen, insbesondere der BI "Bürger gegen Flughafenerweiterung - Weßling, Oberpfaffenhofen, Hochstadt" wurde mit Wirkung ab 01.01.2010 die Regelung zum Sonderflughafen im geltenden LEP wie folgt geändert:

Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Bestand gesichert werden. Eine Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, wie beispielsweise den Geschäftsreiseflugverkehr, soll nicht zugelassen werden.

Nach dem früheren Planungsziel im LEP sollte der Sonderflughafen für den Geschäftsreiseflugverkehr offen gehalten werden.

An das Planungsziel des LEP sind alle öffentlichen bayerischen Behörden gebunden. Die bestehende Regelung des LEP zum Sonderflughafen ist damit Garant dafür, dass das mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25.07.2008 genehmigte Kontingent von 9725 Starts und Landungen im Geschäftsreiseflugverkehr nicht ausgeweitet werden kann.


Da das geltende LEP durch ein neues LEP abgelöst werden soll und auch die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Bay. Landesplanungsgesetz neu gefasst werden soll, haben die Bürgerinitiativen sich an die Staatsregierung gewandt.

Mit Schreiben vom 13.12.2011 sichert der für das LEP verantwortliche Staatsminister Zeil zu, dass die Formulierungen des im Entwurf vorliegenden neuen Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) einer Aufnahme des bestehenden Planungsziels für den Sonderflughafen in das neue Landesentwicklungsprogramm (LEP) nicht entgegenstehe, dass dieses Planungsziel in den Entwurf des neuen LEP übernommen werde und das neue LEP in dieser Legislaturperiode noch verabschiedet werde.

 

 

 

 

3. Planfeststellungsbeschluss - Hochbauten

Leider ist es den Gemeinden nicht gelungen, diese Planung zu verhindern. Der Rechtsweg wurde bis zur letzten Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, ausgeschöpft. Genauere Informationen zu diesem Verfahren können Sie hier einsehen.

Festlegung zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen im künftigen Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Der Landesentwicklungsplan soll neu aufgelegt werden. Ein hierzu verfasstes Schreiben von Hans-Jörg Linder, Vorsitzender des Vereins "Bürger gegen Flughafenerweiterung" finden Sie hier sowie das Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministers Martin Zeil hier.