Aktuelle Hinweise zur Mehrwertsteuersenkung aufgrund des Corona-Hilfe-Paketes der Bundesregierung im Hinblick auf die Wasserverbrauchsgebühren

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Presse konnten Sie schon vor Kurzem entnehmen, dass –aufgrund der Corona-Krise- eine Steuersenkung des normalen Steuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % befristet vom 01.07.2020-31.12.2020 erfolgt ist.
Nicht unberührt bleiben in diesem Zusammenhang die Wasserverbrauchsgebühren. Ihren Bescheiden aus 01/2020 können Sie entnehmen, dass die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereits vollständig mit einem Mehrwertsteuersatz von 7 % festgesetzt sind. Wir informieren Sie heute darüber, dass keine Zwischenabrechnung zum 30.06.2020 erstellt wird. Es ist auch nicht notwendig, dass Sie Ihre Wasserzähler zum 30.06.2020 ablesen. Die Verbrauchsgebühren werden -wie gewohnt- zum 31.12.2020 abgerechnet. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Wasserkosten im Zuge der Endabrechnung für das ganze Jahr 2020 mit 5 % versteuert werden und somit der Mehrwertsteuersenkung genüge getan wird.
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen, die Wasserabnehmer sind, müssen gemäß Rundschreiben Nr. 37 des BMF vom 30.06.2020 vorerst 7% Vorsteuer geltend machen und eine Korrektur auf 5 % Vorsteuer vornehmen, sobald die Endabrechnung vorliegt.
30.06.2020
gez. I. Jörn