Sonderflughafen - Planfeststellungsbeschluss

 

Die Regierung von Oberbayern - Luftamt Süd - hat mit Bescheid vom 13.04.2004 den Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Sonderflughafens erlassen.

 

Die Gemeinde Weßling hat gegen diesen Beschluss am 19. Mai 2004 Klage erhoben und einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 17.02.2005 wurde die Klage der Gemeinde Weßling abgewiesen und dem Eilantrag nicht stattgegeben. Die schriftliche Begründung wurde am 17.05.2005 zugestellt.

 

In der Sondersitzung des Gemeinderates vom 19.05.2005 hat die Gemeinde folgende Beschlüsse gefaßt:

 

"1. Die Gemeinde Weßling beschließt. gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.02.2005 AZ M 24 K 04.2820 Berufung einzulegen.

 

2. Die Gemeinde Weßling beschließt, gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.02.2005 AZ M 24 S 04.2822 Beschwerde einzulegen."

 

Mit Beschluss vom 06. Oktober 2005 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und somit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet mit der Wirkung, dass ab sofort der Planfeststellungsbeschluss durch die Antragsteller umgesetzt werden kann.

 

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. November 2006 erging folgendes:

 

Urteil

 

I.   Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.   Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich
       der Kosten des außergerichtlichen Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Daraufhin hat die Gemeinde Weßling in der Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Gemeinde Weßling legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Mit Schriftsatz vom  28.02.2007 wurde durch den Bevollmächtigten der Gemeinde Weßling, Herrn Rechtsanwalt Krauß, form- und fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

 

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2007 wurde die Beschwerde der Gemeinde Weßling gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgeswiesen.