Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

Die Gemeinde Weßling hat bisher alle rechtlichen Schritte ausgeschöpft, um den Sonderflughafen in seinem heutigen Bestand zu erhalten und jegliche Erweiterung zu verhindern.

Es sind hinsichtlich des Sonderflughafens drei verschiedene Verfahren zu unterscheiden:

 

 

1. Antrag zum luftrechtlichen Verfahren- Erweiterung der Betriebszeiten, Zulassung von qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr

Dieser Antrag der EDMO ist am 10.08.2006 gestellt worden. Er beinhaltet u.a. die Erweiterung der Nutzungsberechtigten auf den sog. qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr und eine Erweiterung der Betriebszeiten. Mit Schreiben vom 30.11.2007 wurde dieser Antrag teilweise zurückgenommen. Eine weitergehende Information zu diesen Anträgen erhalten Sie hier.

Die Gemeinde Weßling hat im Anhörungsverfahren gegen die Erweiterung und den Änderungsantrag Stellung bezogen.

 

Am 25. Juli 2008 hat die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - die Änderungsgenehmigung für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr erlassen.

 

Die Gemeinde Weßling hat im Gemeinderat am 12.08.2008 beschlossen, gegen diese Genehmigung Klage zu erheben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung zu stellen, um zu verhindern, dass die genehmigten Änderungen sofort umgesetzt werden können.

 

Herr Rechtsanwalt Krauß hat am 25 08.2008 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage eingereicht und einen entsprechenden Eilantrag gestellt.

Dem Eilantrag wurde nicht stattgegeben und in der Klage ist am 23.10.2009 ein Urteil ergangen.

 

2. Planfeststellungsbeschluss - Hochbauten

Leider ist es den Gemeinden nicht gelungen, diese Planung zu verhindern. Der Rechtsweg wurde bis zur letzten Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, ausgeschöpft. Genauere Informationen zu diesem Verfahren können Sie hier einsehen.

 

 


2.  Normenkontrollklage (Antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO) wegen 
     Landesentwicklungsprogramm 2006, Ziel B V 1.6.5

Die Bayerische Staatsregierung hat am 08.08.2006 die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP) erlassen, die am 21.08.2008 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsprogramm veröffentlicht wurde. Die Verordnung trat am 01.09.2008 in Kraft.

In den Zielen ist u.a. in Teil B des LEP 2006 unter V, Ziff. 1.6 ausgeführt:

"Die Möglichkeit für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr sollen offen gehalten werden."

Gegen dieses Ziel hat die Gemeinde Weßling am 29. April 2008 durch Herrn Rechtsanwalt Krauß eine Normenkontrollklage (Antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO) beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Auf Antrag sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner hat der  Bayerische Verwaltungsgerichtshof  am 30. Oktober 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet mit der Begründung, dass davon auszugehen ist, dass sich das Normenkontrollverfahren durch die zu erwartende Streichung der angegriffenen Zielbestimmung im LEP in der Hauptsache erledigt.

In der Koalitionsvereinbarung 2008 bis 2013 ist zwischen der FDP Bayern und der CSU unter "Verkehr" vereinbart worden, den Status und den Bestand des Werks- und Forschungsflughafens Oberpfaffenhofen zu sichern und im LEP den strittigen Satz 2 im Ziel 1.6.5 zu streichen.

Zur Zeit läuft das Anhörungsverfahren zu der beabsichtigten Änderung des Landesentwicklungsprogramms, in dem auch die Gemeinden um eine Stellungnahme gebeten werden.