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Sonderflughafen - Antrag auf Änderung der luftrechtichen Genehmigung

1. Ursprünglicher Antrag

Die EDMO- Flugbetrieb GmbH hat bei der Regierung von Oberbayern - Luftamt Süd - ein Änderungsgenehmigungsverfahren gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beantragt.

Der Antrag und die Anlagen lagen in der Zeit vom 04.10.2006 bis zum 03.11.2006 in der Gemeinde Weßling zur Einsicht aus.

Vorgehen der Gemeinde

Der Gemeindrat hat in seiner Sitzung am 26.09.2006 Herrn Rechtsanwalt Joachim Krauß mit der anwaltschaftlichen Beratung und Vertretung beim weiteren Vorgehen der Gemeinde Weßling in den Angelegenheiten betreffend den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen beauftragt.

Weiterhin hat der Gemeinderat in dieser Sitzung die Steger & Piening GmbH Lärmschutzberatung, mit der Prüfung der antragsgegenständlichen Lärm-gutachten und ggf. Ausarbeitung einer fachlichen  Stellungnahme für die Gemeinde Weßling beauftragt.

Sowohl Herr Rechtsanwalt Krauß als auch der beauftragte Sachverständige, Herr Gerhard Steger, waren bereits für die Gemeinde Weßling in früheren Verfahren betreffend den Sonderflughafen tätig und besitzen dienliche Sach- und Fachkenntnisse. Bürgermeisterin und Gemeinderat haben sich in der Sondersitzung am 09.11.2006 in aller Ausführlichkeit mit der Thematik beschäftigt und folgende Beschlüsse einstimmig hierzu gefasst.

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling ist sich darin einig, dass die Beibehaltung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen als Werks- und  Werft- sowie als Forschungsflughafen, ebenso wie die Erhaltung bestehender bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze grundsätzlich auch im Interesse der Gemeinde sind. Der Gemeinderat wendet sich allerdings gegen die beantragte, den bisherigen Charakter des Sonderflughafens völlig verändernde Erweiterung der Nutzungsberechtigten auf den sog. Geschäfts-reiseverkehr und die drastische Verlängerung der Betriebszeiten in den Abendstunden, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

2. Die Gemeinde Weßling lehnt den Antrag der EDMO Flugbetrieb GmbH auf Ergänzung und Änderung der luftrechtlichen Genehmigung vom 26.01.1971, zuletzt geändert mit Bescheid vom 02.12.2002, entschieden ab.

3. Die Ablehnung wird in der gemeindlichen Stellungnahme begründet, die auf der Basis der vorstehenden Ergebnisse der Prüfung und der heute von Herrn Rechtsanwalt Krauß und Herrn Dipl.Ing. Steger gemachten Ausführungen erstellt wird.

2. Änderungsantrag

Mit Schreiben vom 30.11.2007 hat die EDMO ihren ursprünglichen Genehmigungsantrag teilweise zurückgenommen.

Die Unterlagen lagen in der Gemeinde Weßling im Rathaus in der Zeit vom 21. Januar bis 20. Februar 2008 aus.

Seitens der Bürgerinnen und Bürger wurden erhebliche Bedenken und Einwände schriftlich geäußert und bei der Gemeinde und beim Luftamt Süd eingereicht.

Auch die Gemeinde Weßling hat Einwendungen fristgerecht bei der Regierung von Oberbayern geltend gemacht.

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